BSG Beschluss v. - B 2 U 2/15 B

Instanzenzug: S 1 U 3043/12

Gründe:

1Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bundesrechtliche Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums anzugeben, welche rechtlichen Fragen sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellen. Sodann ist darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist ( - juris RdNr 20 mit zahlreichen Nachweisen). Diesen Anforderungen, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG bestätigt hat (vgl nur - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f), genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3Dem Beschwerdevorbringen dürfte sich schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht entnehmen lassen. Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt worden. Hierfür hätte die Klägerin unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vortragen müssen, weshalb das BSG noch keine einschlägigen Entscheidungen getroffen hat oder durch schon vorliegende Urteile die für klärungsbedürftig erachtete Frage nicht oder nicht umfassend beantwortet sein soll ( aaO RdNr 29). Daran fehlt es hier. Da die Klägerin die Zulässigkeit der Berücksichtigung unterschiedlicher landesrechtlicher Vorschriften zur Prüfung stellt, war eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Senats vom (B 2 U 2/12 R) zu den Auswirkungen landesrechtlicher Besonderheiten auf die gesetzliche Unfallversicherung als zwangsläufige Folge der föderalen Kompetenzverteilung geboten.

4Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dies ist mit der Beschwerde nicht dargelegt worden. Mit dem Hinweis darauf, das LSG sei von bestimmten abstrakten Rechtssätzen des BSG abgewichen, hat die Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht, die angegriffene Entscheidung habe die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt.

5Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

6Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
TAAAE-93238