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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 05 | Umsatzsteuer: Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Vorratsgesellschaften

Das BMF hat über die Neuregelung des § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz informiert. Danach sind bei der Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft und bei der Übernahme eines Firmenmantels Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2015 monatlich abzugeben. Der UStAE wurde entsprechend angepasst.

Auf eine Neuerung bei der Umsatzsteuer durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz hat jetzt das Bundesfinanzministerium aufmerksam gemacht. Danach ist in zwei Fällen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs gesetzlich geregelt worden: Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

Das gilt zum einen bei der Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft. Und zum anderen bei der Übernahme eines Firmenmantels.

In beiden Fällen müssen die Voranmeldungen seit Januar 2015 im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit – bzw. im Jahr der Übernahme – und im folgenden Kalenderjahr monatlich abgeben werden. Es ist also eine Gleichstellung erfolgt mit anderen Existenzgründern.

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