Vermittlung von osteuropäischen Pflegekräften,
Umsatzsteuer-Pflicht
Leitsatz
Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung an den anderen vereinbart und verausgabt (durchlaufende Posten) gehören
nicht zum steuerpflichtigen Entgelt.
Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt bei Dienstleistungen davon ab, ob diese selbständig oder nichtselbständig durchgeführt
wurden.
Eine berufliche Tätigkeit wird nichtselbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem
Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
Zur Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend.
Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die USt, die ESt und die GewSt grds. nach denselben Grundsätzen
zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das UStR indes nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1232 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2015 S. 1677 UStB 2015 S. 185 Nr. 7 AAAAE-93065
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.11.2014 - 5 K 32/13
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