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Umsatzsteuer | Leistungsort bei Kongressen
Mit seinem Schreiben stellt das BMF klar, dass bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder von Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter sowie für Leistungen im Zusammenhang mit einem Kongress die Ortsregelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden ist ( NWB EAAAE-91568).
Mit dem Schreiben passt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschn. 3a.4 entsprechend an.