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BFH 16.12.2014 VIII R 30/12, StuB 12/2015 S. 478

Körperschaftsteuer | Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheiden

(1) Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG – als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO – grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist. (2) Die Regelung führt nur dann nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten, sondern zu einer verfassungskonformen sog. unechten Rückwirkung, wenn im Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war (Bezug: § 32a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 13c Satz 1, § 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4 KStG i. d. F. des JStG 2007).

Praxishinweise

Soweit gegenüber einer ...BStBl 2012 II S. 839

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