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FG Köln | Gewinnrealisierung beim grenzüberschreitenden Zusammenschluss von Genossenschaften
(1) Wird eine Genossenschaft im Rahmen eines Zusammenschlusses mit einer ausländischen Genossenschaft aufgelöst und erhält der Genosse, der zur ausländischen Genossenschaft übergeht, Mitgliederscheine an der ausländischen Genossenschaft, die sich zuvor im Vermögen der aufgelösten Genossenschaft befanden, dann bestimmen sich die zu bilanzierenden Anschaffungskosten für die neuen Mitgliederscheine nach dem gemeinen Wert dieser Scheine zum Übertragungszeitpunkt. (2) Für die Beurteilung der bei dem Genossen zu aktivierenden Anschaffungskosten ist es unerheblich, welche Kosten die aufgelöste Genossenschaft für die im Rahmen der Liquidation ausgekehrten Mitgliederscheine aufgewandt hat. Entscheidend ist nur der Wert, der bei den ausscheidenden Genossen ankommt.
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