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RENO Nr. 6 vom Seite 6

Herausgabeansprüche gegen Schuldner und Drittschuldner

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und zugestellt, ist der Gläubiger nicht allein davon abhängig, dass der Drittschuldner eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgibt. Vielmehr hat der Gläubiger auch gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Herausgabe von Urkunden über die gepfändete Forderung.

Auskunftsanspruch gegenüber dem Drittschuldner

Hat der Gläubiger eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gepfändet, erhält er die Drittschuldnererklärung. Der Gläubiger kann oder sollte jedoch nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass die dort gemachten Angaben vollständig und korrekt sind. Es ist daher sinnvoll, die Angaben zu überprüfen.

Die Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO beinhaltet jedoch keine Verpflichtung zur Herausgabe von Unterlagen durch den Drittschuldner. Bei der Drittschuldnererklärung handelt es sich um eine Obliegenheit des Drittschuldners. Der Drittschuldner hat lediglich eine Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsanspruch ist nicht einklagbar.

§ 836 Abs. 3 ZPO – Anspruch gegen den Schuldner

Grundsätzlich ist aber der Schuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben bzw. die zur G...