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BVerwG 29.01.2003 9 C 3.02

Kommunalabgaben; | Zweitwohnungsteuer nach pauschaliertem Mietwert

Gemeinden, die von Einwohnern eine Zweitwohnungsteuer erheben, können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als Steuermaßstab den Mietwert ansetzten, der auf der Grundlage der vom Finanzamt nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgestellten Jahresrohmiete berechnet wird. Unterfällt der Steuerpflichtige dadurch einem höheren Steuersatz als bei einer Berechnung nach der tatsächlichen Miete, hat er dies grundsätzlich als Folge der zulässigen, weil realitätsnahen Aufwandspauschalierung hinzunehmen ().

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