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RENO Nr. 6 vom Seite 1

Editorial

Maike Ortmann | Redaktion | m.ortmann@kiehl.de

Liebe Leserin, lieber Leser,

das Arbeitsgericht Berlin hatte im Jahr 2013 in einem Rechtsstreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es in dem Verfahren keine Aussicht auf Erfolg gab. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger die sofortige Beschwerde ein. Zusätzlich beantragte er für dieses Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe.

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied daraufhin in seinem Beschluss (10 Ta 1848/13), dass ein Bedürftiger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren hat, in dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geprüft werden soll. Insofern steht ihm nur ein Anspruch auf Beratungshilfe zu.

Silke Umland setzt Ihre Beitragsserie zur Prozesskosten- und Beratungshilfe in dieser Ausgabe für Sie fort.

Die gültige Rechtsverordnung für Ihren Ausbildungsberuf wurde 1987 erlassen, zuletzt wurden im Jahr 1997 Anpassungen vorgenommen. In diesem Jahr nun tritt eine novellierte ReNoPat-Ausbildungsverordnung in Kraft: Ab dem sind die grundlegenden Neuerungen bezüglich Ausbildungsinhalt und Prüfungsstruktur verbindlich. Rainer Breit hat die Änderungen für Sie zusammengefasst.

Herzliche Grüße,

Ihre