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RENO Nr. 11 vom Seite 27

Gebühren in der besonderen Gerichtsbarkeit

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

Wird der Rechtsanwalt in der besonderen Gerichtsbarkeit tätig, sind bei der Gebührenabrechnung einige Besonderheiten zu beachten.

Die nachfolgenden Übungsaufgaben sollen zur Wiederholung dienen.

Aufgaben und Lösungen

Aufgabe 1

Sind die nachfolgenden Aussagen zu den Gebühren in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten richtig oder falsch?

  1. In Angelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten kann der Rechtsanwalt gem. § 3 RVG Betragsrahmengebühren abrechnen.

  2. Der Gegenstandswert in Verwaltungsrechtssachen ergibt sich aus § 52 GKG.

  3. Bietet der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte, kann zur Vergütungsberechnung ein Auffangstreitwert von 5.000 € herangezogen werden.

  4. Wird der Rechtsanwalt in einer durchschnittlichen außergerichtlichen Verwaltungsrechtssache tätig, kann er in jedem Fall eine 1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG abrechnen.

  5. Wird der Rechtsanwalt nach dem Antrags- auch in dem Widerspruchsverfahren tätig, entsteht eine weitere Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG.

  6. Bei dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung handelt es sich um eine Angelegenheit, so dass die Gebühren nur einmal entstehen.

Lösung

Aufgabe 2

Peter...

Lösung