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Doppelte IHK-Beitragspflicht
Ein Unternehmen muss zwei IHK-Beiträge zahlen, wenn das Betriebsgelände sich auf dem Gebiet von zwei Bundesländern befindet. Die Pflicht zur Zahlung von IHK-Beiträgen richtet sich u. a. danach, dass eine Betriebsstätte im Kammerbezirk vorhanden ist. Es stand im entschiedenen Fall aufgrund des steuerlichen Zerlegungsbescheids bestandskräftig fest, dass eine Betriebsstätte der Klägerin im Kammerbezirk lag. Unerheblich sei es, ob sich das gesamte Betriebsgelände bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliche Betriebsstätte darstelle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (.KO).