BSG Beschluss v. - B 6 KA 1/15 B

Instanzenzug: S 2 KA 11/06

Gründe:

I

1Die Klägerin wendet sich gegen eine von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung erteilte Zusicherung der Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags für den Beigeladenen.

2Die klagende Gemeinschaftspraxis betrieb in S. ein Dialysezentrum und eine diabetologische Schwerpunktpraxis. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen, der seit 1989 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt ist, mit Bescheid vom eine schriftliche Zusicherung der Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags, woraufhin der Zulassungsausschuss den Beigeladenen mit Beschluss vom zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die Zeit vom bis ermächtigte. Die Beklagte wies den gegen die Zusicherung mit Schreiben vom eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Beschluss vom als unzulässig zurück.

3Das den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Das auf die Berufung des Beigeladenen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Da der Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG die Klagebefugnis gegen die nach der Übergangsregelung des § 10 Abs 1 Anl 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erteilte Ermächtigung des Beigeladenen fehle, fehle es denknotwendig auch an der Klagebefugnis gegen die Zusicherung eines Versorgungsauftrages.

4Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), eine Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie einen Verfahrensfehler (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

5Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen.

61. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.

7a) Soweit die Klägerin die Frage stellt, ob § 10 Abs 1 Satz 1 Anl 9.1 BMV-Ä Einrichtungen noch erfasst, die vor dem und am nur Heimdialyse- bzw LC-Patienten auslaufend behandelt haben, deren Überleitungsantrag bereits 2002 abgelehnt worden war und die zudem zum Antragszeitpunkt und danach fast anderthalb Jahre lang nicht ärztlich geleitet wurden, oder ob es sich in einem solchen Fall um eine bedarfsgebundene Neu-Ermächtigung gemäß § 9 Abs 1 Anl 9.1 BMV-Ä handelte, ist nicht dargetan, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Zusicherung eines Versorgungsauftrags, nicht die Ermächtigung des Beigeladenen, über die der Senat bereits mit Urteil vom - B 6 KA 44/11 R - (SozR 4-1500 § 54 Nr 30) entschieden hat.

8b) Insofern fehlt es auch an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der Frage, ob für Ermächtigungen bzw besondere Versorgungsaufträge, die gemäß § 10 Abs 1 Anl 9.1 BMV-Ä erteilt bzw genehmigt wurden und die aufgrund der neuen Norm des § 10 Abs 1b Anl 9.1 BMV-Ä neuerdings alle Patientengruppen des § 2 behandeln dürfen, der Bedarf nicht zu prüfen ist oder ob für Erweiterungen der Ermächtigung vorab der Bedarf geprüft werden muss.

9c) Für die Frage, ob für besondere Versorgungsaufträge, die aufgrund einer Ermächtigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags gemäß § 10 Abs 1 Anl 9.1 BMV-Ä im Anschluss an diese Ermächtigung ärztlich geleiteten Einrichtungen zugesichert bzw erteilt wurden, eine Bedarfsprüfung gemäß § 5 Satz 3 iVm § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und § 6 Abs 1 Anl 9.1 BMV-Ä ausgeschlossen war, oder ob unabhängig von der Ermächtigung zur Übernahme im nachfolgenden Verfahren zur Genehmigung des besonderen Versorgungsauftrags eine Bedarfsprüfung stattfinden musste, fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senats in den Urteilen vom - B 6 KA 41/11 R - (SozR 4-1500 § 54 Nr 31), - B 6 KA 44/11 R - (SozR 4-1500 § 54 Nr 30) und insbesondere B 6 KA 42/11 R - (Juris RdNr 22 ff). Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, inwiefern die Frage über den konkreten Einzelfall hinaus, in dem die Genehmigung einen mittlerweile abgelaufenen Ermächtigungszeitraum betraf und der von einer besonderen Verfahrenskonstellation geprägt ist, von allgemeiner Bedeutung ist. Der Vortrag, es sei eine Vielzahl von Dialyseeinrichtungen von der Übergangsvorschrift des § 10 Anl 9.1 BMV-Ä betroffen, die in der Folgezeit mehrfach geändert worden sei, betrifft wiederum ausschließlich die Ermächtigung und ist bereits deshalb nicht zielführend. Soweit die Klägerin für ein Allgemeininteresse auf aus ihrer Sicht bestehende Begründungsmängel des angefochtenen Urteils verweist, betrifft dies die rechtliche Bewertung der konkreten Entscheidung, die eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen vermag.

10d) Zur Frage, ob die Unanfechtbarkeit des Status, der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt, zugleich zum Ausschluss jeder defensiven Konkurrentenklage gegen einen dem Teilnehmer genehmigten besonderen nephrologischen Versorgungsauftrag führt, enthält die Beschwerdebegründung ebenfalls keine hinreichenden Darlegungen. Auch insofern fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den oben genannten Urteilen sowie einer konkreten Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Ebenso wenig enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Frage.

112. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Dem genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, denn sie zeigt keinen vom LSG aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der einem vom Senat aufgestellten abstrakten Rechtssatz widerspricht. Sie trägt vielmehr ohne nähere Begründung vor, dass die Rechtsauffassung des LSG vom - abweiche. Damit ist den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt.

123. Auch ein Verfahrensfehler ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es hier. Der Vortrag der Klägerin enthält keinerlei Konkretisierung des gerügten Verfahrensmangels.

134. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO).

145. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die im Beschwerdeverfahren von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

Fundstelle(n):
FAAAE-92424