BSG Beschluss v. - B 9 SB 98/14 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Abweichung des LSG vom Vorschlag des Sachverständigen - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - keine Hinweispflicht des Gerichts

Gesetze: § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 3 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 5 VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 Buchst b VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 Buchst d DBuchst ee VersMedV, § 62 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG

Instanzenzug: SG Mannheim Az: S 9 SB 4271/10 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 8 SB 4644/11 Urteil

Gründe

1I. Mit Urteil vom hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er geltend macht, das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar: Das LSG sei in seinem Urteil ohne Vorwarnung der Bewertung seiner Hörstörungen mit einem Einzel-GdB von 20 durch den Sachverständigen Dr. Z nicht gefolgt.

3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

5Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat den behaupteten Gehörsverstoß nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f). Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen.

6Die Beschwerde meint, das LSG habe vorab seine Absicht mitteilen müssen, dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. Z für die Bewertung der Hörstörung des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 nicht folgen zu wollen. Indes ist die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl - BSGE 4, 147, 149 f; 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 212 f = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 f; - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 23 mwN). Zur deren Erfüllung haben die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs 1, § 69 Abs 1 und 3 SGB IX (vgl - aaO RdNr 16 bis 21 mwN), wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken und welcher Grad der Behinderung deshalb dafür nach den Vorgaben der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom (VersMedV) festzusetzen ist. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten, wie bei den Hörstörungen des Klägers, selber Zweifel an der Objektivierbarkeit behaupteter gesundheitlicher Beschwerden äußert. Die Entscheidung des LSG, den Einzel-GdB des Klägers für seine Hörstörung aufgrund dieser vom Sachverständigen selber aufgeworfenen Zweifel sowie weiterer ärztlicher Befunde niedriger als von diesem vorgeschlagen zu bewerten, konnte einen kundigen und gewissenhaften Prozessbeobachter daher nicht überraschen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erforderte es deshalb nicht, dass das LSG vorab auf seine Absicht hinwies, vom Vorschlag des Sachverständigen (geringfügig) abzuweichen. Soweit die Beschwerde der Ansicht ist, dem LSG sei bei der Anwendung der VersMedV ein Fehler unterlaufen, genügt dies ebenfalls nicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

7Unabhängig davon hat die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert dargelegt, warum das Berufungsurteil überhaupt auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen könnte. Dafür wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Grundsätzen der Bildung des Gesamt-GdB auseinanderzusetzen (vgl - Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Oppermann in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 69 SGB IX RdNr 22 mwN) und darzulegen, warum die Annahme eines weiteren GdB von 20 für die Hörstörung des Klägers zur Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 statt 40 hätte führen können. Insbesondere hätte dies einer Auseinandersetzung mit Teil A Nr 3b und 3d und ee der Anlage zu § 2 VersMedV erfordert. Danach sind bei der Gesamtwürdigung verschiedener Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 rechtfertigen es zudem vielfach nicht, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Der knappe Satz der Beschwerde, nach der Systematik des LSG hätte ein Einzel-GdB von 20 für die Hörstörung zu einem Gesamt-GdB von 50 geführt, kann die erforderliche rechtliche Darlegung nicht ersetzen.

8Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

9Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:200415BB9SB9814B0

Fundstelle(n):
RAAAE-92407