Annahme einer stillschweigende Erledigungserklärung
Identität des Verfahrensgegenstands
Zinsbescheide sind Folgebescheide, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist gemeinschaftswidrig
Leitsatz
1. Eine stillschweigende Erledigungserklärung des Klägers kann durch bloßen Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist nicht angenommen
werden, wenn er bereits vor der Zuleitung der Erledigungserklärung des Beklagten mitgeteilt hat, dass er sein Klageziel weiterverfolgen
werde.
2. Ein Bescheid über Nachzahlungszinsen kann einen Bescheid über Hinterziehungszinsen i. S. d. § 68 FGO ersetzen.
3. Zinsbescheide sind im Verhältnis zu Einkommensteuerbescheiden bloße Folgebescheide, die nicht selbstständig angefochten
werden können.
4. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG kann auch ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt
werden.
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