Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau als
immaterielle Wirtschaftsgüter - keine Abschreibung
Leitsatz
1. Wiederbepflanzungsrechte
im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter.
2. Sie unterliegen keiner
zeitlichen Befristung. Ein eine Abschreibung rechtfertigender Werteverschleiß
scheidet aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 8 DStRE 2016 S. 324 Nr. 6 EFG 2015 S. 1349 Nr. 16 EStB 2015 S. 422 Nr. 11 KÖSDI 2015 S. 19501 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2015 S. 640 HAAAE-92283
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.05.2015 - 5 K 2429/12
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