Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch zwingenden Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bei Rechtsanwalt
als einzigem verbliebenen Geschäftsführer
Leitsatz
1. Eine Steuerberatungsgesellschaft (hier: in der Rechtsform einer GmbH), in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer
ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht. Ebenso wenig genügt es, wenn ein
Steuerberater lediglich „pro forma” zum Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft bestellt wird.
2. Hat ein Steuerberater sein Amt als zusätzlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft niedergelegt und ist
nunmehr ein Rechtsanwalt der einzig verbliebene Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft, so kann die Steuerberaterkammer
dem Rechtsanwalt wirksam den Widerruf der Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft zustellen.
3. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft i. S. d. § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StBerG
ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zwingend zu widerrufen, es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer
angemessenen, von der Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand (wieder) herbeiführt.
Eine Frist von vier Monaten ist insoweit als angemessen zu betrachten, wenn dem Bevollmächtigten der Gesellschaft als deren
Geschäftsführer bereits seit längerem bekannt gewesen ist, dass der weitere Geschäftsführer, der als einziger über die formale
Berufsqualifikation als Steuerberater verfügt hat, bereits seit etlichen Monaten seine Amtsniederlegung betrieben hat.
4. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, insbesondere
die Vorschriften der § 32 Abs. 3 S. 2, § 50 Abs. 1 S. 1 StBerG verstoßen nicht gegen das GG, insbesondere nicht gegen Art.
12 Abs. 1 GG, stellen auch keine unzulässige Diskriminierung von Rechtsanwälten dar und verstoßen auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot
nach Art. 14 MRK.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 14 Nr. 38 DStR 2015 S. 2151 Nr. 38 DStRE 2016 S. 379 Nr. 6 EFG 2015 S. 1310 Nr. 15 GAAAE-92279
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