Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten
Leitsatz
1. Ein zeitlich überwiegend im Außendienst tätiger Polizeikommissar hat sowohl unter dem Aspekt des qualitativen Tätigkeitsschwerpunkts
in der Dienststelle (organisatorische Abstimmung, Informationsaustausch mit Kollegen, Fallermittlung an der Dienststelle,
Entgegennahme der Dienstpost, elektronische Erfassung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Berichterstattung, Anzeigen,
Unterstützung des Innendienstes) als auch im Hinblick auf ein regelmäßiges Aufsuchen der Polizeidienststelle zum Dienstantritt
eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, so dass Mehraufwendungen für Verpflegung nur für Tage
einer mehr als 8-stündigen Abwesenheit von der Wohnung und von der ihm zugewiesenen Dienststelle zu berücksichtigen sind.
2. Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle sind dementsprechen nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten
aus nichtselbstständiger Arbei zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 4 DStRE 2016 S. 198 Nr. 4 EFG 2015 S. 1259 Nr. 15 KÖSDI 2015 S. 19465 Nr. 9 CAAAE-92276
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.02.2015 - 1 K 1224/13
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