Sog. „Spartenbeiträge” eines Schützenvereins sind umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus
Leitsatz
1. Veranstaltet ein gemeinnütziger Schützenverein, der von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge verlangt,
Übungsschießen, bei denen der Verein auf vereinseigenen Schießständen allen Mitgliedern die Möglichkeit anbietet, zu bestimmten
Zeiten unter Einhaltung bestimmter Regeln mit der eigenen oder einer Vereinswaffe unter der notwendigen Aufsicht und Anleitung
aller Schützen am Schießen teilzunehmen, so sind die vom Verein von seinen Mitgliedern bei Teilnahme an den Übungsschießen
gesondert erhobenen „Spartenbeiträge”nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei und schließen deswegen den Vorsteuerabzug nach
§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG aus.
2. Die Spartenbeiträge sind auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht steuerpflichtig.
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