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FG München Urteil v. - 14 K 1967/09

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 89b, HGB § 89a Abs. 2

Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs als Entgelte im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches

Abgrenzung zu bloßer Schadensersatzzahlung

Leitsatz

Auch wenn im widerrufenen gerichtlichen Vergleich geregelt war, dass eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus einem streitgegenständlichen Handelsvertretervertrag erfolgt, betreffen die tatsächlich erfolgten Zahlungen aufgrund des endgültigen Vergleichs nur einen Schadensersatzanspruch nach § 89a Abs. 2 HGB, so dass kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch anzunehmen ist, wenn in diesem Vergleich nachvollziehbar und glaubwürdig die Verfolgung des Restprovisionsanspruchs und des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB aufgrund starker Zweifel an deren Durchsetzbarkeit in Folge zahlreicher Einwendungen und komplizierter Berechnungen fallen gelassen wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAE-92272

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 19.04.2012 - 14 K 1967/09

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