Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs als Entgelte im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches
Abgrenzung zu bloßer Schadensersatzzahlung
Leitsatz
Auch wenn im widerrufenen gerichtlichen Vergleich geregelt war, dass eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus
einem streitgegenständlichen Handelsvertretervertrag erfolgt, betreffen die tatsächlich erfolgten Zahlungen aufgrund des endgültigen
Vergleichs nur einen Schadensersatzanspruch nach § 89a Abs. 2 HGB, so dass kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch anzunehmen
ist, wenn in diesem Vergleich nachvollziehbar und glaubwürdig die Verfolgung des Restprovisionsanspruchs und des Handelsvertreterausgleichs
nach § 89b HGB aufgrund starker Zweifel an deren Durchsetzbarkeit in Folge zahlreicher Einwendungen und komplizierter Berechnungen
fallen gelassen wurde.
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