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Arbeitsrecht | Angemessene Eigenkapitalverzinsung in der betrieblichen Altersversorgung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Bei der sich hieraus ergebenden Anpassungsprüfung und -entscheidung ist neben den Belangen der Versorgungsempfänger auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die als zukunftsbezogene wirtschaftliche Größe eine Prognose über seine künftige wirtschaftliche Belastbarkeit über einen längeren – i. d. R. drei Jahre umfassenden – Zeitraum erfordert. Die wirtschaftliche Lage [i]Grundlagen „Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen“ NWB QAAAE-52794 des Arbeitgebers kann von daher die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung allenfalls dann rechtfertigen, wenn das Unternehmen insoweit übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit ...