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Energiesteuer | Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck („dual use“)
Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt nach dem ein zweierlei Verwendungszweck i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankommt (Modifizierung des BFH-Urteils vom 28. 10. 2008 - VII R 6/08 NWB AAAAD-00231 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 2. 10. 2014 - Rs. C-426/12 NWB GAAAE-86470).