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Arbeitnehmerüberlassung – Was ist verboten, was ist erlaubt?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-91762 Der EuGH hatte mit Urteil vom - Rs. C-533/13 (NJW 2015 S. 1233) erstmals Gelegenheit, zu Auslegungsfragen betreffend die Leiharbeitsrichtlinie Stellung zu nehmen. Das Urteil geht auf Vorlagefragen eines finnischen Arbeitsgerichts zurück. Das Gericht hatte u. a. die Frage adressiert, ob der längerfristige Einsatz von Leiharbeitnehmern neben den eigenen Arbeitnehmern eines Unternehmens im Rahmen der gewöhnlichen Arbeitsaufgaben als verbotener Einsatz von Leiharbeitnehmern eingestuft werden kann. Der EuGH hat sich hierzu letztlich nicht positioniert und es dahinstehen lassen, was mit „vorübergehender Überlassung“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) gemeint ist. Für die Praxis bleibt damit eine besonders zentrale Fragestellung des neu gefassten Arbeitnehmerüberlassungsrechts weiterhin ungeklärt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Standortbestimmung
[i]Einordnung als gesetzliches VerbotEin wesentliches Element des im Jahr 2011 neugefassten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stellt die Neufassung von § 1 Abs. 1 AÜG dar. Die Vorschrift lautet:
„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“
Seit Einführung dieser Neuregelung ist umstritten, wie diese Vorschrift rechtlich einzuordnen ist. Während z. T. v...