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Nutzungsüberlassung in der Insolvenz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-91761 Bis 2008 konnte die Überlassung im Eigentum des Gesellschafters stehender Gegenstände zur Nutzung durch die Gesellschaft problematische Konsequenzen für den Überlassenden haben. Dieser musste dem Insolvenzverwalter den Gegenstand unentgeltlich für Zwecke der Betriebsfortführung überlassen. Vor Insolvenzeröffnung gezahlte Nutzungsentgelte waren der Insolvenzmasse zu erstatten. [i]BGH, Urteil vom 29. 1. 2015 - IX ZR 279/13Mit dem MoMiG wollte der Gesetzgeber das Recht der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht nur vollständig neu regeln, sondern weitgehend abschaffen. Der BGH hat hierzu eine erste Grundsatzentscheidung gefällt, die i. S. des Gesetzgebers die mit der früheren Rechtsprechung zur Nutzungsüberlassung für den Gesellschafter verbundenen Unannehmlichkeiten weitgehend beseitigt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Thesen der Entscheidung
[i]Frage: Was bleibt vom alten Recht? Antwort des BGH: nichts!Der Gesetzgeber wollte das Sonderrecht der Nutzungsüberlassung in der Unternehmensinsolvenz abschaffen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG), weshalb § 135 Abs. 3 InsO n. F. entsprechend eng auszulegen sei. Versuche, die Grundsätze der alten Rechtsprechung ins neue Recht zu übertragen, seien zurückzuweisen.
§ 135 Abs. 3 InsO n. F. sei Teil der allgemeine...