Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Besteuerung der Versorgungsbezüge internationaler und europäischer Organisationen
Bezug: (BStBl 2013 I S. 1087)
Bezug: (BStBl 2014 I S. 70)
Bezug: (BStBl 2015 I S. 256)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randziffer 168 des (BStBl I S. 1087), geändert durch das (BStBl I S. 70) und das (BStBl I S. 256), wie folgt gefasst:
„Bei von folgenden internationalen Organisationen gezahlten Pensionen einschl. der Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) handelt es sich um Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 EStG:
Koordinierte Organisationen:
Europäische Weltraumorganisation (ESA),
Europarat,
Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
Westeuropäische Union (WEU),
Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),
Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),
Europäische Patentorganisation (EPO) einschließlich der Dienststellen des Europäischen Patentamts (EPA),
Europäisches Hochschulinstitut (EHI).
Die Zulässigkeit der Besteuerung von an ehemalige Bedienstete internationaler Organisationen gezahlten Pensionen und Ruhegehältern in Deutschland ist davon abhängig, welche Bestimmungen das für die jeweilige internationale Organisation geltende Abkommen oder Privilegienprotokoll enthält. In der Regel lässt dieses Abkommen bzw. Privilegienprotokoll das deutsche Besteuerungsrecht für die Pensionen oder Ruhegehälter unberührt. Eine Ausnahme hiervon stellt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABI. EU 2008 Nr. C 115 S. 266 vom ) dar, d. h. Pensionen und Gehälter ehemaliger Bediensteter von Organisationen, auf die dieses Protokoll anzuwenden ist, unterliegen ausschließlich der EU-internen Besteuerung. Eine Zusammenstellung der internationalen Organisationen einschließlich der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden (ausgenommen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung), enthält das (BStBl 2013 I S. 404).”
Die Neufassung der Randziffer 168 ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - IV C 5 -
S 2345/15/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 475
DStR 2015 S. 2287 Nr. 41
DStR 2015 S. 6 Nr. 23
EStB 2015 S. 245 Nr. 7
WPg 2015 S. 674 Nr. 13
SAAAE-91948