BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2314/12

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes durch rückwirkende arbeitsgerichtliche Feststellung fehlender Tariffähigkeit der CGZP - zudem keine Hinweispflicht der Fachgerichte bzgl der zeitlichen Ausdehnung der Feststellung der Tarifunfähigkeit

Gesetze: Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG, § 97 ArbGG, § 2 Abs 3 TVG

Instanzenzug: Az: 1 AZB 58/11 Beschlussvorgehend Az: 1 ABN 27/12 Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 24 TaBV1285/11 Beschluss

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Rückwirkung der arbeitsgerichtlichen Feststellung, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des Rückwirkungsverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

2 1. In einem fachgerichtlichen Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, hatte das - gegenwartsbezogen festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann.

3 2. Die vorliegend angegriffenen Entscheidungen betreffen die Frage, welche Folgen sich hieraus im Blick auf eine Rückwirkung dieser Rechtsprechung ergeben.

4 a) Gegenstand des ersten Ausgangsverfahrens ist ein Antrag auf Feststellung, dass die CGZP auch vergangenheitsbezogen nicht tariffähig war. Die insoweit angegriffenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom - 24 TaBV 1285/11 u. a. - und des - betreffen die Tariffähigkeit der CGZP am , und .

5 Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die CGZP auch zu den zurückliegenden Zeitpunkten nicht tariffähig gewesen sei. Zur Begründung führte es unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des - aus, die CGZP sei nicht nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig gewesen. Ihre Mitgliedsverbände hätten der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt und ihr Organisationsbereich gehe über den ihrer Mitglieder hinaus.

6 Dieser Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG und der daraus resultierenden Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkten stehe das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Sogar die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann als unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet sei und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte. Das Bundesarbeitsgericht habe mit dem Beschluss vom seine Rechtsprechung aber nicht einmal geändert. Es habe vielmehr die Frage der Ableitung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsverbände erstmals entschieden und damit offene Rechtsfragen geklärt.

7 Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom - 1 ABN 27/12 - zurück. Das Landesarbeitsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht verkannt. Die Rechtsfrage des Vertrauensschutzes sei vielmehr geklärt. Das Bundesarbeitsgericht habe seine Rechtsprechung zur Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation bereits mit Beschluss vom - 1 ABR 19/10 - auf einen vor der Verkündung der Entscheidung liegenden Sachverhalt angewandt. Es habe dort entschieden, dass die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer am geänderten Satzung nicht nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig sei.

8 b) Gegenstand des zweiten Ausgangsverfahrens war eine Klage auf Differenzlohn gemäß § 10 Abs. 4 AÜG. Die dort Beklagte ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren als Beschwerdeführerin zu 18) beteiligt. Das Arbeitsgericht setzte dieses Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP am , und aus. Das Landesarbeitsgericht wies die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung zurück. Das Bundesarbeitsgericht sah die Rechtsbeschwerde mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom - 1 AZB 58/11 - als begründet an. Es bestehe kein Grund mehr für die Aussetzung des "equal-pay-Verfahrens" und es bedürfe keiner ausdrücklichen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP zu den im Aussetzungsbeschluss konkret aufgeführten Zeitpunkten. Aufgrund der Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom - 24 TaBV 1285/11 u. a. - und des - stehe die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch für die vom Arbeitsgericht im Aussetzungsbeschluss als entscheidungserheblich angesehenen Zeitpunkte rechtskräftig fest. Der Streitgegenstand und damit die Reichweite der Rechtskraft richteten sich nach dem Klageziel und dem zugehörigen Lebenssachverhalt als Klagegrund; die Rechtskraftwirkung bemesse sich neben der Urteilsformel aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen. Da die Tarifunfähigkeit mit Satzungsmängeln begründet worden sei, erfasse ihre Feststellung den gesamten Geltungszeitraum dieser Satzungen. Damit erstrecke sich die Feststellung auch auf die im Aussetzungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkte.

9 3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Rückwirkungsverbots, weil das Bundesarbeitsgericht den im Beschluss vom - 1 ABR 19/10 - formulierten neuen Anforderungen an die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen eine unzulässige Rückwirkung verleihe. Dies sei ein Fall echter Rückwirkung. An die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse zur Tariffähigkeit der CGZP seien dieselben Anforderungen zu stellen wie an rückwirkende Gesetze, denn die Feststellung der Tariffähigkeit wirke erga omnes. Auch bei Anwendung der für Richterrecht geltenden Grundsätze handele es sich um eine unzulässige Rückwirkung. Das Bundesarbeitsgericht lehne zwar zu Recht jeden guten Glauben an die Tariffähigkeit ab. Dies beziehe sich jedoch nur auf die unsichere Feststellung von Tatbestandsmerkmalen, nicht dagegen auf eine Rechtsprechungsänderung zu den Anforderungen an die Tariffähigkeit. Das vom Bundesarbeitsgericht neu erfundene Erfordernis der "Volldelegation" sei in Rechtsprechung und Literatur zuvor nicht diskutiert worden. So würden erstmals verschärfte Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation formuliert. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich in einem Dilemma befunden, da der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 und 3 TVG Spitzenorganisationen zulasse, die Voraussetzungen an deren Tariffähigkeit jedoch nicht normiert seien. In dieser Situation habe den Beschwerdeführerinnen nicht angesonnen werden können, "im Zweifel" keine Tarifverträge mit der CGZP abzuschließen. Im Übrigen habe auch staatliches Handeln das Vertrauen in die Wirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge begründet. So hätten Sozialversicherungsträger die Beitragseinzüge auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge durchgeführt; die Agentur für Arbeit habe die Anwendung der CGZP-Tarifverträge nicht beanstandet. Das Bundesarbeitsgericht selbst habe in der Entscheidung vom - 5 AZR 303/03 - die CGZP-Tarifverträge zu der Frage in Bezug genommen, welche Vergütung in der Branche üblich sei.

10 Das Bundesarbeitsgericht habe auch den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 18) auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs. 1 GG verletzt. Es habe nicht darauf hingewiesen, dass es die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP auf andere als die im Tenor genannten Zeitpunkte zu erstrecken beabsichtige. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Dauer der Rechtskraft von Entscheidungen über die Tarifunfähigkeit der CGZP vorzutragen.

II.

11 Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie offensichtlich unbegründet ist.

12 1. Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit genügt den Anforderungen an den im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot.

13 a) Im Rechtsstaatsprinzip sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungskräftig verankert (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>). Die Rechtssicherheit soll verhindern, dass die Rechtsunterworfenen durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht werden (vgl. BVerfGE 105, 48 <57>). Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung (BVerfGE 133, 143 <158 Rn. 41>). Eine echte Rückwirkung von Gesetzen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 <145 f.>; 101, 239 <263>). Höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch kein Gesetzesrecht und erzeugt keine vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 122, 248 <277>; 131, 20 <42>). Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.>; 122, 248 <277>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 126, 369 <395>; 131, 20 <42>).

14 b) Davon ausgehend konnten die Gerichte für Arbeitssachen die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen. Maßgebend sind die für die höchstrichterliche Rechtsprechung geltenden Grundsätze. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nicht nur zwischen den Parteien, sondern für und gegen alle wirkt. Die Entscheidung betrifft dennoch im Einzelfall die Tariffähigkeit einer bestimmten Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Eine über den Einzelfall hinausreichende Geltung der fachgerichtlichen Rechtsanwendung kann sich wie auch andere höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich auf die Überzeugungskraft ihrer Begründung stützen.

15 Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz verletzen kann, liegen nicht vor. Es fehlt an einem ausreichenden Anknüpfungspunkt für das von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Vertrauen.

16 Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen, denn eine solche lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluss vom - 1 ABR 19/10 - erstmals ausgeführt, dass Gewerkschaften einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 TVG ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln müssen. Das entsprach nicht dem, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG geschütztes Vertrauen (vgl. -, juris, Rn. 24).

17 Die Beschwerdeführerinnen mussten damit rechnen, dass der CGZP die Tariffähigkeit fehlte. An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel (vgl. Böhm, NZA 2003, S. 828 <829>; Reipen NZS 2005, S. 407 <408 f.>; Schüren, in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl. 2007, § 9 AÜG Rn. 115). Gleichwohl haben die Beschwerdeführerinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und kamen damit in den Genuss besonders niedriger Vergütungssätze. Mit den angegriffenen Entscheidungen hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 97 ArbGG die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz. Dies gilt umso mehr, als die von Anfang an diskutierten Bedenken gegenüber der Tariffähigkeit der CGZP der Begründung des Bundesarbeitsgerichts durchaus nahekommen. So wurden von Anfang an Zweifel an der ausreichenden Mächtigkeit der CGZP geäußert (vgl. Böhm, NZA 2003, S. 828 <829>). Das Bundesarbeitsgericht stellt im Beschluss vom - 1 ABR 19/10 - ebenfalls auf den Gesichtspunkt der fehlenden sozialen Mächtigkeit ab, indem es das Erfordernis einer Volldelegation damit begründet, dass ansonsten zweifelhaft sein könne, ob die Spitzenvereinigung in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitze (vgl. -, juris, Rn. 83).

18 Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lässt sich nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das Bundesarbeitsgericht bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in dem in § 2a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 97 ArbGG geregelten Beschlussverfahren. Das Handeln anderer Stellen sowie die Bezugnahme auf diese Tarifverträge in einem gänzlich anders gelagerten Rechtsstreit waren auch vor dem Hintergrund der bereits damals umstrittenen Tariffähigkeit der CGZP nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

19 2. Soweit die Beschwerdeführerin zu 18) darüber hinaus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sie auf eine mögliche zeitliche Ausdehnung der Feststellung über die Tarifunfähigkeit hinzuweisen.

20 a) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).

21 b) Das Bundesarbeitsgericht hat nicht auf derart überraschende rechtliche Gesichtspunkte abgestellt. Die zeitliche Rückwirkung der Rechtskraftwirkung ist bereits im Anschluss an die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP vom - 1 ABR 19/10 - in der Instanzrechtsprechung und Literatur umfassend diskutiert worden (vgl. Neef, NZA 2011, S. 615 <618> zur Rückwirkung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz; Lembke, NZA 2011, S. 1062 <1066> zur Rückwirkung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht; zur Entbehrlichkeit einer Aussetzung -, juris, Rn. 23; -, juris, Rn. 34; a. A. Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 2 Rn. 502). Gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte hätten die Möglichkeit der dann getroffenen Entscheidung also auch ohne gesonderten rechtlichen Hinweis in Erwägung gezogen.

III.

22 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150425.1bvr231412

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 16 Nr. 23
NJW 2015 S. 1867 Nr. 26
ZIP 2015 S. 45 Nr. 23
MAAAE-91869