Instanzenzug: S 19 R 772/11
Gründe:
1Mit Urteil vom hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom als unzulässig verworfen. Bei der von dem Kläger geltend gemachten Beitragserstattung handele es sich um eine einmalige Leistung iS des § 144 Abs 1 S 1 SGG. Da deren Wert mit 93,50 Euro unter 750 Euro liege, sei die Berufung nicht statthaft. Im Übrigen wäre die Berufung aber auch unbegründet. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf rückwirkende Berücksichtigung seiner Elterneigenschaft und Auszahlung der Beitragszuschläge.
2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das auf die Berufung ergangene Urteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
4Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
5Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
6Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist die Pflegekasse gesetzlich verpflichtet oder aus Fürsorgepflicht als Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis eine Meldung gegenüber der DRV zu tätigen zur Herabsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge, wenn ihr bekannt ist, dass die Elterneigenschaft bei ihren Versicherten eingetreten ist, im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI?"
7Offenbleiben kann, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat (vgl hierzu allgemein - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 7). Selbst wenn man eine solche unter Heranziehung und wohlwollender Auslegung des weiteren Beschwerdevortrags bejahen wollte, hat der Kläger jedenfalls deren Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht dargetan.
8Die Klärungsfähigkeit erfordert, dass das Revisionsgericht nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage sein muss, über eine gestellte Rechtsfrage entscheiden zu können. Ist hingegen dem Revisionsgericht eine Sachentscheidung von vornherein verwehrt, so fehlt es an der erforderlichen Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage mit dem Ergebnis, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommen kann. Im Falle der Zulassung der Revision wäre der Senat an einer sachlichen Entscheidung über die vom Kläger formulierte Frage - deren Qualität als Rechtsfrage und Klärungsbedürftigkeit unterstellt - indes gehindert. Denn das LSG hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung als unzulässig verworfen, weil der vom Kläger geltend gemachte Beitragserstattungsbetrag eine einmalige Geldleistung von nicht mehr als 750 Euro betreffe und damit die Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG unterschreite. Der Kläger rügt nicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, indem es die Berufung als unzulässig verworfen habe, weil es den Anwendungsbereich des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG verkannt habe. Letzteres ist vorliegend bezogen auf das Klagebegehren (vgl § 123 SGG) aber auch nicht der Fall.
9Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
KAAAE-91861