BGH Beschluss v. - V ZR 159/14

Wertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Klage gegen den Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer störenden Einwirkung vom Nachbargrundstück

Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 294 ZPO

Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 12 U 21/14vorgehend LG Dessau-Roßlau Az: 4 O 995/07

Gründe

I.

1Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf beiden Grundstücken befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze jeweils ein Nebengebäude; diese sind aneinander angebaut. Zudem steht auf dem Grundstück der Kläger ein an die Grundstücksgrenze reichendes Gebäude, an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verankerung der auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gartenlaube befestigt ist.

2Mit der Begründung, durch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beklagten komme es zu schädigenden Einwirkungen auf die Gebäude ihres Grundstücks, verlangen die Kläger von dem Beklagten - im wesentlichen - die Beseitigung von dessen Nebengebäude, hilfsweise die Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen, die Entfernung der die Gartenlaube stützenden Metallkonstruktion sowie von Dachsparren, die Abtragung des Erdreichs auf dem Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Errichtung einer Winkelstütze, und schließlich die Zahlung von 10.000 € wegen Schäden an ihren Gebäuden.

3Die Klage hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

4Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.0 € nicht übersteigt.

51. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 5 f.).

62. Die Kläger haben die - neben dem auf Zahlung von 10.000 € gerichteten Antrag - geltend gemachten Beseitigungsansprüche mit 10.000 € bewertet. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitwert auf bis zu 20.0 € festgesetzt. Es kann dahinstehen, ob es den Klägern verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu , juris, Rn. 3; Beschluss vom - I ZR 160/11, juris, Rn. 4). Jedenfalls haben sie eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, der über zehn Jahre währende Rechtsstreit habe zusätzlich zu einem Nutzungsausfall von über 10.000 € geführt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die erforderliche Darlegung zum Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen zu ersetzen.

73. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 20.000 € festgesetzt.

Stresemann                             Schmidt-Räntsch                             Brückner

                      Weinland                                          Göbel

Fundstelle(n):
ZAAAE-91817