»1. Die Zusage einer Betriebsrente auf der Grundlage eines Gesamtversorgungssystems kann die Anrechnung des Verletztengeldes der gesetzlichen Unfallversicherung vorsehen.
2. Das gilt auch bei Schwerbehinderten. § 42 SchwbG verbietet nicht die Anrechnung von sozialversicherungsrechtlichen Bezügen auf Betriebsrenten.
3. Hingegen dürfen Unfallrenten nur insoweit bei der Berechnung betrieblicher Versorgungsleistungen berücksichtigt werden, wie sie dem Ausgleich der unfallbedingten Verdienstminderung dienen (vgl. BAGE 43, 173). Unbillig und daher unwirksam ist eine betriebliche Versorgungsregelung, die sich darauf beschränkt, bei der Anrechnung von Unfallrenten die Höchstgrenze der Gesamtversorgung um 10% der ruhegeldfähigen Bezüge anzuheben.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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