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Kein Anspruch eines Gynäkologen auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen in von seiner Praxis getrennten Räumlichkeiten seines Privathauses
BSG, Entscheidung v. 13.5.2015 - B 6 KA 23/14R
Das Bundessozialgericht hat sich am (Az.: B 6 KA 23/14R) mit der Fragestellung befasst, ob ein niedergelassener Gynäkologe, der auch belegärztlich tätig ist, einen Anspruch auf eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen in seiner Praxis und gleichzeitig in Räumlichkeiten seines Privathauses hat. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) erteilte dem Kläger zwar eine Genehmigung für seine Praxis, lehnte eine Genehmigung für dessen Privatanschrift ab, da die KV die Ansicht vertrat, dass dort die Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung nicht erfüllt seien.
Nachdem das Sozialgericht Kiel die Klage des Gynäkologen abgewiesen hatte, löste dieser das Labor in seinem Privathaus auf und führte das Verfahren mit der beantragten Feststellung fort, dass die Nichtgenehmigung der zytologischen Untersuchung in seinem Privathaus rechtswidrig gewesen sei. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein stellte daraufhin fest, dass der Kläger grundsätzlich befugt sei, in dem in seinem Wohnhaus eingerichteten Labor in gleichem Umfang wie in seiner Praxis tätig zu werden. Das dort eingerichtete Labor in seinem Wohnhaus sei...