Das Bestehen einer Testamentsvollstreckung an zivilrechtlich wirksam übertragenen Aktien führt regelmäßig nicht zu einer
Trennung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum.
Bei einer sog. „Unter-Preis-Lieferung” besteht der dem Gesellschafter zugewendete Vermögensvorteil in der Differenz zwischen
dem vereinbarten Entgelt und dem Entgelt, welches ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für Leistungen der Kapitalgesellschaft
gefordert hätte.
Die Regelung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG führt insoweit zu einer Rückwirkung und damit zu einem Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen
Grundsätze des Vertrauensschutzes, wie zur Berechnung des Betrages, der als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln
ist, auch auf mögliche Wertsteigerungen abgestellt wird, die bis zur Verkündung bzw. bis zum Beschluss der Gesetzesänderung
zur Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 S. 4 EStG, steuerfrei im Wege einer Veräußerung oder einer Ausschüttung
gelebt hätten realisiert werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1299 Nr. 15 GmbH-StB 2015 S. 292 Nr. 10 KÖSDI 2015 S. 19467 Nr. 9 KÖSDI 2015 S. 19500 Nr. 10 VAAAE-91733
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.03.2015 - 4 K 2179/13
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