Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind
Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG sind nur laufend wiederkehrende, gleichmäßige Geldleistungen
Leitsatz
Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind die höchste
Unterhaltsrente zahlt. „Unterhaltsrente” in diesem Sinne ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche
finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung.
Etwaige Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben außer Betracht.
Fundstelle(n): UAAAE-91729
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 27.04.2015 - 6 K 817/14 (Kg)
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