Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG für die Vertretung in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren
Leitsatz
Auch das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG, selbst
wenn sich daran kein gerichtlicher Rechtsstreit in der Hauptsache – z.B. ein Klageverfahren – anschließt. Der Umstand, dass
das Prozesskostenhilfeverfahren nicht die Rechtshängigkeit begründet oder voraussetzt und ebenso wenig ein kontradiktorisches
Streitverfahren ist, ändert nichts daran, dass es sich um ein „besonderes, in sich geschlossenes gerichtliches Verfahren”
handelt und eine Vergütungsfestsetzung unter diesem Gesichtspunkt möglich ist. Auf die Rechtshängigkeit i. S. d. § 66 FGO
kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 14 Nr. 38 EFG 2015 S. 1306 Nr. 15 KAAAE-91728
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.04.2015 - 4 KO 1214/14
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