Keine Kindergeldrückforderung vom Kindergeldberechtigten bei Nichterkennbarkeit der Beendigung der Abzweigung nach § 74 Abs.
1 EStG im Rahmen einer erneuten Kindergeldgewährung
Leitsatz
1. In den Fällen, in denen eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügt und bewilligt
war, ist es die Pflicht der Familienkasse, bei erneuter Beantragung von Kindergeld darauf hinzuweisen, dass die Abzweigungsentscheidung
mit der Aufhebung der vorangegangenen Kindergeldfestsetzung geendet hat und daher ggf. eine erneute Beantragung der Abzweigung
erforderlich ist.
2. Ist mit der aus dem Empfängerhorizont zu fordernden Eindeutigkeit und Klarheit für die Kindergeldberechtigte nicht zu erkennen,
dass sie nicht nur Kindergeldberechtigte, sondern auch Leistungsberechtigte für das nunmehr bewilligte Kindergeld ist, nach
dem sich die Abläufe bei der Kindergeldbewilligung und -zahlung für die Kindergeldberechtigte durch nichts von derjenigen
bei der früheren Kindergeldbewilligung unterscheiden, bei der das Kindergeld förmlich nach § 74 Abs. 1 EStG abgezweigt war,
kann das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld nicht vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 44 DStRE 2015 S. 1500 Nr. 24 EFG 2015 S. 1459 Nr. 17 EStB 2016 S. 74 Nr. 2 CAAAE-91722
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.07.2014 - 3 K 3261/11
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