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AG Rostock 28.01.2003 43 C 68/02, NWB 42/2003 S. 319

Wettbewerbsrecht | unaufgeforderte Werbe-E-Mail für karitative Zwecke

Dient eine unaufgeforderte E-Mail ausschließlich der Werbung für eine Spendenaktion – also einem karitativen Zweck –, so verstößt sie nicht gegen die guten Sitten i. S. des Wettbewerbsrechts ( 526 C 15759/02). Bei der streitbefangenen E-Mail handelte es sich um eine Werbemail zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen seiner Spendenaktion „Nachbarn in Not„. Obwohl der Name des versendenden Unternehmens mehrfach genannt wird, liege keine sittenwidrige Gefährdung des Wettbewerbs vor. Im Vordergrund der E-Mail stehe der mit der Spendenaktion verfolgte humanitäre Zweck. Dagegen entfällt die Rechtswidrigkeit unaufgeforderter E-Mails nicht schon dadurch, dass der Versender eine politische Partei ist (AG Rostock, Urt. v. - 43 C 68/02).

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