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StuB 11/2015 S. 439

Zurückweisung der durch Personalleiter mit Gesamtprokura erklärten Kündigung

Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Personalleiter berufen, umfasst diese Bestellung regelmäßig auch dessen interne Befugnis zum Ausspruch arbeitgeberseitiger Kündigungen, deren Wirksamkeit deshalb nicht wieder formal in Abrede gestellt werden können, weil der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln insoweit nicht deckt (hier: Vertretung nur mit einem weiteren Prokuristen oder Geschäftsführer). Der Kündigungsempfänger muss aufgrund des – ihm bekannten – Status des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen. Ob der Personalleiter zugleich eine ausre...

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