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Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben vor dem Hintergrund der Änderung des § 27 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zur Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse vom - S 0830 NWB AAAAE-89320).
Hintergrund: Die Zahlung einer Vergütung an die Vorstände aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung stand einer Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine nach § 13 Abs. 2 StBerG bisher nicht entgegen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom (BGBl 2013 I S. 556) wurde § 27 Abs. 3 BGB folgender Satz angefügt: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“ Hierdurch sollte der Gesetzesbegründung zufolge klargestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind. Nach § 40 Satz 1 BGB können Vereine von § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Satzung abweichen und die Möglichkeit der Vergütung...