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BFH 10.03.2015 VII R 12/14, StuB 11/2015 S. 439

Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen

§ 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen „hinsichtlich des Vermögens“ und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken (Bezug: § 4 Nr. 4 StBerG; § 80 Abs. 5 AO).

Praxishinweise

Nach § 4 Nr. 4 StBerG sind Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Vorschrift ist nach dem nicht veröffentlichten

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