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BFH 02.04.2014 XI B 16/14, StuB 11/2015 S. 437

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze einer Sommerrodelbahn

Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die mit einer sog. „Coaster-Bahn“, bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG unterliegen. Nichts anderes gilt für „Sommerrodelbahnen“, bei denen sich die Fahrgäste in einer Metallmulde in auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen (Bezug: § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2008; § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2008 u. a. „Sommerrodelbahnen“, bei denen die Fahrgäste in einer Metallmulde in auf Rädern laufenden Schlitten mit einem Drahtseil bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen werden und sich nach Auskoppelung des Zugseils – mit den weiter in einer Metallmulde auf Rädern laufe...

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