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BFH 29.01.2015 V R 5/14, StuB 11/2015 S. 436

Umsatzsteuer | Zum Merkmal „Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer“ in § 3 Abs. 8 UStG

(1) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. (2) Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen i. S. des Art. 5 Abs. 2 ZK handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt (Bezug: § 1 Abs. 1, Abs. 2a, § 3 Abs. 6 und 8, § 13a Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG; Art. 32, Art. 201 MwStSystRL; Art. 27 Verordnung (EWG) Nr. 918/83; § 42 AO; § 305c BGB; Art. 4 Nr. 18, Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 38 Abs. 4 Zollkodex; Art. 233, Art. 237, Art. 238 ZK-DVO; § 5 Abs. 2 ZollVG; § 5 Abs. 1 ZollV).

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