Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Genehmigung einer Anstellung des Dr. R. im Tätigkeitsumfang von weiteren 10 Wochenstunden hat. Die Klägerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Vertragsarztsitz in A-Stadt, Planungsbereich Landkreis M ... Der Planungsbereich ist mit einem Versorgungsgrad von 165,6 % (Landesausschusssitzung vom 10.6.2013) für die Arztgruppe der HNO- Ärzte wegen Überversorgung gesperrt. Dr. O., HNO- Arzt im Planungsbereich M., hatte im September 2009 auf seine (Voll)zulassung nach § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V verzichtet, um ab 1.10.2009 bei der Klägerin als angestellter Arzt mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,75) tätig zu werden. Er beendete seine Tätigkeit im MVZ zum 31.3.2011. Mit Beschluss vom 16.3.2011 erteilte der Zulassungsausschuss der Klägerin im Rahmen der Nachbesetzung von Dr. O. die Genehmigung zu Anstellung von Dr. K. ab 1.4.2011 mit einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,25). Zur weiteren Nachbesetzung von Dr. O. beantragte die Klägerin mit Antrag vom 9.5.2011 zudem die Genehmigung zur Anstellung des Dr. R. mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden. Mit Beschluss vom 15.6.2011 erteilte der Zulassungsausschuss der Klägerin die Genehmigung zur Anstellung des Dr. R. mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,5) und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Die Genehmigung zur Anstellung von Dr. R. werde im Sinne der Nachbesetzung der Anstellung von Dr. O., der bis 31.3.2011 mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Stunden pro Woche (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,75) im MVZ tätig gewesen sei, erteilt. Eine über einen Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden hinausgehende Anstellung habe abgelehnt werden müssen, da in Höhe der weiteren 10 beantragten Wochenstunden keine Anstellungsmöglichkeit im MVZ gegeben sei. Dr. O. sei lediglich mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Stunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,75) tätig gewesen. Verzichte ein Arzt auf seine Zulassung, um als angestellter Arzt in einem MVZ tätig zu werden, müsse er mindestens ein Quartal mit wenigstens 31 Wochenstunden angestellt sein (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 1,0), damit die Nachbesetzung einer vollen Arztstelle möglich sei. Da Dr. O. mit 23,5 Wochenstunden angestellt worden sei, habe für das MVZ die Möglichkeit einer Nachbesetzung nur im Umfang von maximal 30 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,75) bestanden. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 16.3.2011 sei bereits die Anstellung des Dr. K. ab 1.4.2011 mit einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,25) genehmigt worden. Somit habe die Anstellung des Dr. R. nur mit maximal 20 Wochenstunden genehmigt werden können. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (ausgefertigt am 17.11.2011) zurück. Eine Nachbesetzungsmöglichkeit für Dr. O. habe nur im Umfang von maximal 30 Wochenstunden bestanden, es habe bei der Klägerin nie eine volle Arztstelle gegeben und somit könne eine solche auch nicht nachbesetzt werden. Da Dr. K bereits im Umfang von 10 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,25) angestellt worden sei, verbleibe für die Anstellung eines weiteren Arztes, wie hier des Dr. R., nur noch ein Tätigkeitsumfang von maximal 20 Stunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,5). Mit ihrer Klage vom 16.12.2011 zum Sozialgericht München begehrte die Klägerin die Genehmigung der Anstellung von Dr. R mit einem Tätigkeitsumfang von weiteren 10 Stunden, somit insgesamt 30 Wochenstunden. In der Klagebegründung vom 18.9.2013 verwies die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.12.2011, B 6 KA 23/11 R, wonach im Rahmen der Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V Vakanzen von einer nur 1/4-Arztstelle sanktionslos blieben, so dass das Recht auf Nachbesetzung einer vakant gewordenen 1/4-Arztstelle nicht zeitlich begrenzt sei. Das BSG habe seine Entscheidung damit begründet, dass sich zwar die Bedarfsplanungsrichtlinien mit 1/4-Arztstellen befassten, die Regelungen des SGB V und die Ärzte-ZV dagegen aber nur Zulassungen mit halbem oder ganzem Versorgungsauftrag kennen würden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, nichts anderes könne auch für den Umfang der Übertragung einer Zulassung auf ein MVZ oder einen Vertragsarzt nach § 103 Abs. 4a Satz 1 oder § 103 Abs. 4b Satz 1 SGB V gelten. Auch insoweit könne eine Zulassung nur im Umfang eines halben oder vollen Versorgungsauftrages auf das MVZ oder den Vertragsarzt übertragen und so in eine halbe oder ganze Arztstelle umgewandelt werden. Damit könnten nicht nur eine zeitweise, sondern auch eine von Beginn an bestehende Vakanz im Umfang von lediglich 1/4 eines Versorgungsauftrages einer späteren Erhöhung - zeitlich unbefristet - nicht entgegenstehen. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 19. September 2013 stattgegeben, den Bescheid des Beklagten vom 17.11.2011 aufgehoben und den Beklagten zu Neuverbescheidung verurteilt. Zutreffend verweise die Klage darauf, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Vakanzen von nur 1/4-Arztstelle sanktionslos blieben. Dies gelte auch für den Umfang der Übertragung einer Zulassung auf ein MVZ. Hiergegen wenden sich sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu 1) mit ihren Berufungen zum Bayerischen Landessozialgericht. Der Beklagte begründet seine Berufung damit, in der zitierten BSG-Entscheidung vom 19.12.2011, B 6 KA 23/11 R, sei es um die Nachbesetzung einer 1/4-Arztstelle gegangen, die bereits beim MVZ angesiedelt gewesen sei. Vorliegend gehe es jedoch um eine von vornherein eingetretene Eingrenzung eines Rechtsbestandes. Dr. O. sei während keines einzigen Quartals mit wenigstens 31 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 1,0) im MVZ der Klägerin tätig gewesen, sondern von Beginn an lediglich im Umfang von 23,5 Stunden. Hier habe die Arztstelle eine schwächere Position als die Zulassung, d.h. beim MVZ sei von vornherein nur eine 3/4-Arztstelle entstanden. Bestätigt werde diese Auffassung im Gesamtzusammenhang mit einer (fiktiven) Rückumwandlung der Arztstelle in eine Zulassung. § 95 Abs. 9b SGB V setze für die Rückumwandlung in eine volle oder halbe Zulassung voraus, dass der zeitliche Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes der üblicherweise mit einer vollen oder halben Zulassung verbundenen Vertragsarzttätigkeit entspricht. Demgemäß korreliere der genehmigte Tätigkeitsumfang des Dr. O. mit 23,5 Stunden gerade nicht mit einem vollen Versorgungsauftrag.