1. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI schließt die Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente für Frauen in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) aus.
2. Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. - [...] Rdnr. 27).
3. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum in Kraft getretene Regelung des § 236b SGB VI nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAE-91501
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.05.2015 - L 7 R 5354/14
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