Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge
Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG
Instanzenzug: ArbG Kaiserslautern Az: 8 Ca 820/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 11 Sa 112/13 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
2Die Beklagte ist gesellschaftsrechtlich mit der G Holding GmbH & Co. KG verbunden und betreibt mehrere Warenhäuser, ua. ein Warenhaus in K.
3Unter dem schloss die Beklagte als Entleiherin mit der G Personalservice GmbH & Co. KG (im Folgenden Personalservicegesellschaft) als Verleiherin für die Betriebsstätte K den „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom “. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte der Personalservicegesellschaft zuletzt mit Bescheid vom die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin ist seit dem aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge und zuletzt unbefristet ab dem bei der Personalservicegesellschaft beschäftigt. Sie wurde im Warenhaus K der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich Kasse/Info zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden eingesetzt.
4Die Klägerin meint, ihr Einsatz bei der Beklagten sei nicht nur vorübergehend iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Deshalb sei zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
5Die Klägerin hat beantragt
6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Klägerin sei ihr nur vorübergehend zur Arbeitsleistung überlassen worden.
7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
8A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis.
9I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte sich auf die der Personalservicegesellschaft erlaubte Arbeitnehmerüberlassung berufe. Denn diese habe die Klägerin in unzulässiger Weise nicht nur vorübergehend an die Beklagte verliehen. Deshalb sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen.
10II. Es kann dahinstehen, ob die Personalservicegesellschaft die Klägerin nicht nur vorübergehend zur Arbeitsleistung an die Beklagte verliehen hatte. Ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG führt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher - wie hier - die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen ( - Rn. 10; ausführlich - Rn. 11 ff., BAGE 146, 384, zum Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs vgl. insb. Rn. 36 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Klägerin hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Ausführungen des Senats im Urteil vom (- 9 AZR 51/13 -) infrage stellen können.
11B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR883.13.0
Fundstelle(n):
AAAAE-91364