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Erstellung, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses
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I. Erstellung des Jahresabschlusses
[i]Ableitung aus der Buchhaltung Von der rechtlichen Aufstellungspflicht gemäß § 242 HGB ist begrifflich der eigentliche Erstellprozess, also die Aufbereitung des Jahresabschlusses aus der Buchhaltung und dem Belegwesen des Rechnungswesens eines Unternehmens, zu unterscheiden. Obgleich in sehr engem inhaltlichem Zusammenhang stehend, ist die Erstellung des Jahresabschlusses der Aufstellung desselben zeitlich insoweit vorgelagert.
II. Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 HGB)
[i]Öffentlich-rechtliche VerpflichtungGemäß § 242 Abs. 1 HGB muss der Kaufmann (in der Regel Geschäftsführung, Vorstand) den Jahresabschluss aufstellen. Es handelt sich dabei um die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Autorisierung des zuvor handwerklich erstellten Jahresabschlusses durch die je nach Rechtsform des Unternehmens geschäftsführenden Organe.
[i]Theile, Neue Schwellenwerte für den Jahresabschluss nach dem BilRUG-RefE, BBK 24/2014 S. 1169 NWB XAAAE-81230 Große und mittelgroße Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB müssen Jahresabschluss (und Lagebericht) innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Bei kleinen Gesellschaften (und ebenso bei sog. Kleinstgesellschaften im Sinne des § 267a HGB) kann der Jahresabschluss auch später aufgestellt werden, wenn dies e...