Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH
Einstufung als Finanzunternehmen
Erwerb von Wertpapieren zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs
Haupttätigkeit
Leitsatz
1. Für die Einstufung einer Gesellschaft als Finanzunternehmen i. S. v. § 1 Abs. 3 KWG genügt unbeschadet des im Regelungstext
der Nr. 1 der Norm verwendeten Plurals auch das Vorhandensein einer einzigen Tochterbeteiligung.
2. Eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Unternehmenszweck u. a. den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen erfasst, wird
schon mit dem ersten Erwerb von Wertpapieren als Finanzunternehmen tätig. Die Wertpapiere, die sie als Finanzunternehmen erworben
hat, sind in vollem Umfang Anteile i. S. v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG.
3. Der Begriff des Eigenhandelserfolgs erfasst den Erfolg aus jeglichem „Umschlag” von Anteilen i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG
auf eigene Rechnung. Eine einschränkende Auslegung des § 8b Abs. 7 KStG kommt nicht mit Rücksicht darauf in Betracht, dass
die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 1 KWG a. F. je nach Tätigkeitsbereich durch vermögensverwaltende Gesellschaften
erfüllt werden können.
4. Nur das Unternehmen selbst kann die Zweckbestimmung treffen, welche Anteile zur Erzielung eines kurzfristigen Erfolgs erworben
werden. Der subjektive Wille des Unternehmens manifestiert sich in der Zuordnung der Anteile zum Anlage- oder Umlaufvermögen.
Eine spätere Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen rechtfertigen, hat aber hinsichtlich
der davon betroffenen Wertpapiere keine Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 KStG.
5. Geht das Unternehmen gemischten und auch solchen Aktivitäten nach, die nicht den Finanzsektor betreffen, entscheidet sich
seine Einordnung als Finanzunternehmen nach seiner Haupttätigkeit; das ist diejenige Tätigkeit, die mehr als die Hälfte des
Gesamtumsatzvolumens ausmacht, die anderen Aktivitäten dominiert und somit den Schwerpunkt des Gesamten bildet. Grundsätzlich
kann auch ein einzelnes Geschäft für eine Haupttätigkeit ausreichen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1226 Nr. 14 FAAAE-91212
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