für die Frage der Überschuldung des Schuldners sind auch stille Reserven und Geschäftschancen zu berücksichtigen
Beschwer durch Festsetzung einer Körperschaftsteuer auf Null infolge eines Verlustvortrags
Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein Schuldner überschuldet und daher der Gläubiger eine gegen diesen gerichtete Forderung wertberichtigen
darf, ist nicht allein auf die Höhe der Bilanzwerte des Schuldners abzustellen, sondern es sind auch stille Reserven und Geschäftschancen
zu berücksichtigen.
2. Eine Klage gegen einen auf Null lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist zulässig, wenn das positive zu versteuernde Einkommen
durch einen Verlustvortrag auf Null gemindert wurde. Denn die Entscheidung im Verlustvortragsjahr über den Umfang des Verlustabzugs
nach § 10d Abs. 2 EStG setzt eine Entscheidung zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vortragsjahres voraus.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 17/2015 S. 784 DStR 2016 S. 6 Nr. 40 DStRE 2016 S. 1345 Nr. 22 EFG 2015 S. 1181 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2015 S. 722 Ubg 2016 S. 761 Nr. 12 VAAAE-91211
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