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FG München Urteil v. - 4 K 91/14 EFG 2015 S. 1230 Nr. 14

Gesetze: StBerG § 50 Abs. 1 S. 2, StBerG § 55 Abs. 2, StBerG § 32 Abs. 3 S. 2, StBerG § 49 Abs. 1, StBerG § 34 Abs. 1 S. 2

Keine berufliche Niederlassung am statuarischen Sitz der Steuerberatungsgesellschaft durch bloße Kontakt- bzw. Beiefkastenanschrift

Leitsatz

1. Der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft (hier: in der Rechtsform einer GmbH) hat keine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft bzw. dessen Nahbereich, wenn die zuständige Steuerberaterkammer über Monate hinweg nicht in der Lage gewesen ist, ihre Koorrespondenz mit der GmbH reibungslos zu führen, weil Postsendungen und Bescheide der Kammer sowohl unter der angegebenen als auch einer neuen von der Kammer ermittelten Adresse der Steuerberatungsgesellschaft als unzustellbar zurückgekommen oder zunächst unbeantwortet geblieben sind, der geschäftsführende Steuerberater postalisch eher über die Anschrift einer anderen Steuerberatungsgesellschaft an einem anderen Ort zu erreichen war, und wenn es sich bei den angegebenen Adressen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um reine Kontaktadressen gehandelt hat und der Geschäftsführer eine tatsächliche „berufliche Niederlassung” nur behauptet, aber nicht nachgewiesen hat.

2. Das Vorhalten eines mit dem Namen des Geschäftsführers beschrifteten Briefkastens begründet ebensowenig eine berufliche Niederlassung wie die Vereinbarung einer Kontaktanschrift in den Kanzleiräumen einer anderen Steuerberater- oder Rechtsanwaltspraxis oder die behauptete Suche nach einer neuen Bürogemeinschaft.

3. Eine berufliche Niederlassung ist regelmäßig gekennzeichnet durch die Errichtung einer räumlichen Organisationseinheit und Kenntlichmachung durch Praxisschild, Briefbogen, Unterhaltung eines Telefonanschlusses, Eintragung in Verzeichnisse oder auch häufig durch die Einrichtung einer Webseite im Internet. Voraussetzung hierfür ist auf jeden Fall, dass zur steuerberatenden Tätigkeit geeignete Räumlichkeiten bereitstehen und diese von Ratsuchenden auch auf normalem Wege zur Kenntnis genommen werden können.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 2303 Nr. 41
DStRE 2016 S. 315 Nr. 5
EFG 2015 S. 1230 Nr. 14
LAAAE-91210

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FG München, Urteil v. 23.03.2015 - 4 K 91/14

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