Vorsteuerabzug eines Apothekers aus Umbauleistungen zum Erhalt des Standortes einer Arztpraxis – Bezug der Bauleistungen für
das Unternehmen
Leitsatz
Umbauleistungen, die ein im gleichen Gebäude ansässiger Apotheker auf seine Kosten zum Erhalt des Standortes einer Arztpraxis
in deren – von einem Dritten angemieteten – Räumen ausführen lässt, um die Umsätze der Apotheke zu fördern, berechtigen den
Apotheker nicht zum Vorsteuerabzug, wenn er die Bauleistungen mangels eines - durch eine wechselbezügliche Vereinbarung mit
den dort tätigen Ärzten hergestellten - direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zu den Ausgangsumsätzen seines Unternehmens
für die Arztpraxis und nicht für die Apotheke bezogen hat.
Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es unerheblich, dass die bezogenen Umbauleistungen mittelbar der wirtschaftlichen
Gesamttätigkeit der Apotheke dienten.
Erfolgen die Umbauleistungen allerdings im Gegenzug zu der von den Ärzten eingegangenen Verpflichtung zur Beibehaltung des
Praxisstandorts, erbringt der Apotheker durch die von ihm beauftragten Bauleistungen zugleich eine steuerbare und –pflichtige
Leistung an die Ärzte im Rahmen seines Unternehmens (Hilfsgeschäft), deren Bemessungsgrundlage als tauschähnlicher Umsatz
dem Wert der in diesem Fall zum Vorsteuerabzug berechtigenden Bauleistungen entspricht.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1631 Nr. 18 UStB 2015 S. 217 Nr. 8 GAAAE-91203
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.05.2014 - 1 K 1552/13 U
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