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FG Nürnberg 09.03.2015 2 V 687/14, BBK 11/2015 S. 488

Umsatzsteuer | Zuordnungswahlrecht für gemischt-genutzte Gegenstände

Ein Unternehmer muss sein umsatzsteuerliches Zuordnungswahlrecht bei gemischt-genutzten Gegenständen bis zum 31. Mai des Jahres ausüben, das auf das Jahr der bezogenen Leistung folgt, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll.

Beispiel

U erwirbt [i]Ausübung des Zuordnungswahlrechts bis zum 31. 5. des Folgejahres im Jahr 2014 ein Wirtschaftsgut, das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt. Will er die ihm in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer in voller Höhe geltend machen, muss er das Wirtschaftsgut in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und dies gegenüber dem FA bis zum erklären; dies S. 489ist der gesetzliche Abgabetermin für die USt-Jahreserklärung 2014. Der Unternehmer muss also bis zum seine USt-Jahreserklärung abgeben und in dieser den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen.

Hinweis:

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