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USt direkt digital Nr. 10 vom Seite 14

Umsatzsteuer kompakt

Eilnachrichten

: Leistungsort bei Kongressen

Umsatzsteuerrechtlich sind bei der Überlassung eines Kongresszentrums an einen Kongressveranstalter die Regelungen für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Somit bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger i. S. des § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschn. 3a.4. Abs. 1 und 2 UStAE). Mit dem wird Abschn. 3a.4. UStAE entsprechend ergänzt. Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer abweichend von Abschn. 3a.4. Abs. 2a UStAE bis zum erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG behandelt haben bzw. behandeln ().

Mehr dazu online im Nachrichten-Bereich

: Zur Strafbarkeit der Beteiligung an einem sog. Umsatzsteuerkarussell

Wird die Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Steuerberater beim Finanzamt eingereicht, bedarf es näherer Feststellungen zur Rollenverteilung zwischen Auftraggeber und Steuerberater und zu dessen Kenntnisstand, ohne die eine rechtliche Beurteilung der Beteiligung des Steuerpflichtigen bzw. der für ihn handelnden Organe...

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