Suchen
Fin Min Nordrhein-Westfalen - S 3350 - 1 - V A 6

Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015

Bezug:

  1. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 auf 8,00 v. T. des Einheitswerts festgesetzt.

    Die Verordnung für das Haushaltsjahr 2015 über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12 für das Land Nordrhein-Westfalen 2015 S. 242 veröffentlicht worden.

  2. Zur Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer ist im Umlagebescheid folgender Wortlaut zu verwenden:

    „Die Umlage der Landwirtschaftskammer wird

    1. für das Kalenderjahr 2015 festgesetzt auf … €;

    2. für die folgenden Kalenderjahre auf … €;

    diese Festsetzung gilt bis zu dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das eine Änderung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nach dem Umlagegesetz vom verordnet wird.”

  3. Da sich der Umlagesatz für die Landwirtschaftskammern gegenüber dem Vorjahr geändert hat, sind neue Umlagebescheide zu erteilen. In dem Umlagebescheid sind – bei einer Änderung eines bestehenden Bescheids – folgende Erläuterungen aufzunehmen

    „Der Bescheid ändert den bisherigen Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabeordnung, weil das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW mit Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer NRW für das Haushaltsjahr 2015 den Umlagesatz entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom auf 8,00 von Tausend den Einheitswert festgesetzt hat und der Umlagesatz als Grundlage für die Umlagefestsetzung maßgebend ist. Die Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12/2015 für das Land NRW auf Seite 242 veröffentlicht.

    Die Umlage ist unaufgefordert am 15.10. eines jeden Jahres in gleicher Höhe weiter zu entrichten, sofern kein neuer Bescheid erteilt wird.”

Von einer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt I habe ich abgesehen.

Fin Min Nordrhein-Westfalen v. - S 3350 - 1 - V A 6

Fundstelle(n):
HAAAE-91071